Das von der Vorinstanz angeordnete Benützungsverbot ist für die Beschwerdeführerin 2 sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Dass die Gemeinde das Benützungsverbot mit sofortiger Wirkung, mithin auch vorsorglich ausgesprochen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein vorsorgliches Benützungsverbot ist nämlich insbesondere dann zu verfügen, wenn durch die Benützung die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet wird.35 Eine solche Gefährdung ist vorliegend gegeben (E. 3e).