Kurzfristige Aufenthalte, wie z.B. für das Einlagern von Gegenständen oder das Abstellen von Fahrzeugen und anderen Gerätschaften, bleiben hingegen möglich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die mit dem Benützungsverbot einhergehenden finanziellen Einbussen dürften zudem nicht allzu hoch ausfallen; jedenfalls macht die Beschwerdeführerin 2 nichts Gegenteiliges geltend. Das von der Vorinstanz angeordnete Benützungsverbot ist für die Beschwerdeführerin 2 sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar.