g) Das von der Gemeinde verfügte Benützungsverbot ist zweifellos geeignet, die betroffenen öffentlichen Interessen, namentlich die Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen, die Zonenkonformität sowie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Sachen, zu verwirklichen. So werden damit insbesondere längerfristige Aufenthalte von Personen in der Remise verhindert; mithin Fälle, in welchen dort Personen arbeiten, einen Teil ihrer Freizeit verbringen oder sogar wohnen. Kurzfristige Aufenthalte, wie z.B. für das Einlagern von Gegenständen oder das Abstellen von Fahrzeugen und anderen Gerätschaften, bleiben hingegen möglich.