e) Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.31 Nach den Akten hat die Gemeinde im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt den Anschein vermittelt, die Umnutzung der Remise und die bereits getätigten baulichen Massnahmen könnten ohne Baubewilligung vorgenommen werden. Bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin 2 daher nicht davon ausgehen dürfen, sie sei zur Umnutzung bzw. Bauausführung berechtigt. Sie ist daher nicht gutgläubig. Aber auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den