Folglich kann sich die Beschwerdeführerin 2 vorliegend nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Nach dem Gesagten darf die Remise – ohne entsprechende Baubewilligung – zukünftig auch nicht (mehr) als Wohnung genutzt werden. 28 BGer 1C_168/2015 vom 11.5.2016, E. 3.5.1. 29 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 15. November 2016, S. 3 und 5, Voten Beschwerdeführer 1. RA Nr. 120/2016/32 13