In gleichem Sinn entfällt die Besitzstandsgarantie bei einem Unterbruch der bisherigen Nutzung von 20 Jahren.28 Anlässlich des Augenscheins hat der Beschwerdeführer 1 nun aber selbst ausgeführt, die Remise habe im Zeitpunkt, in welchem sie von der Beschwerdeführerin 2 erworben worden sei, schon mehr als 30 Jahre leer gestanden. Das Gebäude sei zudem heruntergekommen gewesen und habe ein eingebrochenes Dach gehabt. Die ihm bekannte Wohnnutzung müsse zudem mehr als 40 Jahre her sein.29 Folglich kann sich die Beschwerdeführerin 2 vorliegend nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen.