Der gesetzliche Bestandesschutz erstreckt sich nämlich nicht auf Bauten, die sich nicht mehr in gebrauchstauglichem Zustand befinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine bestehende Baute oder Anlage nicht mehr unterhalten wird und sich daher wegen Verfalls zur Nutzung nicht mehr eignet. In gleichem Sinn entfällt die Besitzstandsgarantie bei einem Unterbruch der bisherigen Nutzung von 20 Jahren.28 Anlässlich des Augenscheins hat der Beschwerdeführer 1 nun aber selbst ausgeführt, die Remise habe im Zeitpunkt, in welchem sie von der Beschwerdeführerin 2 erworben worden sei, schon mehr als 30 Jahre leer gestanden.