Letztlich haben die Beschwerdeführenden jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Beweise erbracht, welche die Behauptung der Beschwerdeführerin 2, wonach die Remise früher (rechtmässig) als Wohnung genutzt worden sei, belegen würden. Selbst wenn aber die Remise früher tatsächlich rechtmässig als Wohnung genutzt worden wäre, könnte die Beschwerdeführerin 2 daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der gesetzliche Bestandesschutz erstreckt sich nämlich nicht auf Bauten, die sich nicht mehr in gebrauchstauglichem Zustand befinden.