Die Beschwerdeführerin 2 verweist zwar auf eine Aussage des Beschwerdeführers 1 anlässlich des Augenscheins, wonach dieser jemanden kenne, der als Kind über mehrere Jahre in der Remise gewohnt habe. Zudem soll es gemäss dem Beschwerdeführer 1 diverse Fotos vom ursprünglichen Zustand der Remise geben. Letztlich haben die Beschwerdeführenden jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Beweise erbracht, welche die Behauptung der Beschwerdeführerin 2, wonach die Remise früher (rechtmässig) als Wohnung genutzt worden sei, belegen würden.