d) In Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung umschreibt die Vorinstanz den rechtmässigen Zustand der Remise als „Garage und Lagerraum“. Aus den Vorakten und den Ausführungen der Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins geht jedoch hervor, dass die Gemeinde weder die frühere Nutzung der Remise noch deren ursprüngliche bauliche Ausgestaltung abschliessend zu rekonstruieren vermag. Die Beschwerdeführerin 2 macht sinngemäss geltend, die Remise müsse zukünftig zumindest als Wohnung genutzt werden dürfen. Denn als solche sei die Remise früher genutzt worden. Diesbezüglich gilt Folgendes festzuhalten: