c) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, es sei gar nicht mehr möglich, den ursprünglichen bzw. allfällig rechtmässigen Zustand der Remise festzustellen. Daher könne auch keine Wiederherstellung verlangt werden. Des Weiteren rügt sie, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, inwiefern die Wiederherstellungsverfügung im öffentlichen Interesse liege. Folglich sei davon auszugehen, dass es an einem solchen Interesse fehle, was wiederum zur Unverhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung führe. Solange