h) Aufgrund einer summarischen Beurteilung ergibt sich, dass sowohl die vorgenommenen baulichen Massnahmen als auch eine Nutzung der Remise als Seminarraum und Verkaufslokal bereits wegen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 BauG nicht bewilligt werden könnte. Gleichzeitig hat sich aber auch gezeigt, dass sowohl die Zweckänderung als auch die baulichen Massnahmen weder zonenkonform sind noch auf dem Wege einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden könnten. Folglich liegt auch eine materielle Rechtswidrigkeit vor. 4. Wiederherstellungsmassnahmen