g) Wie schon erwähnt (E. 2d), ist die neue Nutzung mit einem deutlich grösseren Personenaufkommen verbunden. Die bereits getätigten baulichen Massnahmen dürften zudem eine Steigerung des Gebäudewerts bewirkt haben. Das Bauvorhaben führt mit anderen Worten zu einer erhöhten Gefahr für Personen und Sachwerte; es widerspricht somit Art. 6 Abs. 1 BauG. Gleichzeitig bestehen damit aber auch überwiegende Interessen, welche der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG entgegenstehen. Dementsprechend verweigerte das AGR im Rahmen der Bauvoranfrage auch seine Zustimmung zum Vorhaben.26 24 Vgl. Vorakten, pag. 75 f. 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 4.