Umbauten und Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird (Art. 6 Abs. 1 BauG). Kann das Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht vermindert werden, sind nur Unterhalt und – sofern das Risiko dadurch nicht erhöht wird – Erneuerung zulässig.25