f) Da der grösste Teil der Remise im roten Gefahrengebiet liegt, ist diese Gefahrenstufe für die Beurteilung des in Frage stehenden Bauvorhabens relevant. In roten Gefahrengebieten dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen und Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird (Art. 6 Abs. 1 BauG).