Bewilligungen dürfen zudem nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV22). Sowohl mit dem Passus „überwiegende Interessen“ als auch mit der Formulierung „wichtige Anliegen“ wird insbesondere auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG verwiesen. Hierzu gehört insbesondere das Anliegen, dass keine Bauten erstellt werden, wo wegen drohender Naturgewalten Menschen oder Tiere zu Schaden kommen könnten.23 22 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).