Dies hat die Vorinstanz mit Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung getan. Die Beschwerdeführerin 2 hat jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. In solchen Fällen haben die Rechtsmittelinstanzen aber wenigstens summarisch zu prüfen, ob die in Frage stehende Baute oder Nutzung gegen einschlägige Vorschriften verstösst (sog. materielle Rechtswidrigkeit). Denn eine bloss formelle Rechtswidrigkeit genügt nicht, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.21 18 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 19 BVR 2000 S. 416 E. 3a.