17 BVR 2000 S. 416 E. 2b. RA Nr. 120/2016/32 8 Mass einer Renovation bzw. eines Unterhalts hinaus. Sie stellen vielmehr eine Erneuerung und Änderung bzw. Erweiterung dar und bedürfen deshalb einer Baubewilligung und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG18 (E. 3b ff.). f) Zusammenfassend handelt es sich vorliegend um einen baubewilligungspflichtigen Tatbestand. Die Beschwerdeführerin 2 hat jedoch weder für die Nutzungsänderung noch für die baulichen Massnahmen eine Baubewilligung eingeholt. Aus diesem Grund liegt eine formelle Rechtswidrigkeit vor.