An der Baubewilligungspflicht der baulichen Massnahmen würde sich schliesslich aber auch dann nichts ändern, wenn die Remise früher tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin 2 behauptet – als Wohnung bzw. Mehrzweckraum genutzt worden wäre und die Massnahmen bloss im Hinblick auf eine Weiterführung dieser Nutzung erfolgt wären. Denn die vorgenommenen Bauarbeiten gehen über das (bewilligungsfreie) übliche 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 23 zweites Lemma. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 8 Bst. g. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 22.