Diese kann in baulichen Veränderungen, mithin dem Einbau oder der Aufhebung von Türen und Fenstern sowie Dachaufbauten bzw. -einschnitten, oder in der Verwendung anderer Materialien oder Farben bestehen.16 Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht bereits das Ersetzen von zweiflügligen Fenstern mit Sprossen durch einflüglige Fenster ohne Sprossen für baubewilligungspflichtig befunden.17 Vorliegend bewirken die äusserlich wahrnehmbaren Bauarbeiten eine wesentliche Änderung des Daches bzw. der jeweiligen Fassaden der Remise und wären deshalb ebenfalls baubewilligungspflichtig gewesen.