Aber auch für die übrigen, äusserlich wahrnehmbaren Bauarbeiten hätte eine Baubewilligungspflicht bestanden. Denn eine bewilligungsbedürftige äussere Umgestaltung einer Baute wird insbesondere durch eine wesentliche Änderung der Fassade oder des Daches bewirkt. Diese kann in baulichen Veränderungen, mithin dem Einbau oder der Aufhebung von Türen und Fenstern sowie Dachaufbauten bzw. -einschnitten, oder in der Verwendung anderer Materialien oder Farben bestehen.16