Dafür sprechen insbesondere die neue Raumaufteilung im Obergeschoss sowie die neu eingebauten Installationen (Elektroheizkörper, geräumige Nasszellen, Steckdosen, Beleuchtung, Internetzugang und Wandtafeln bzw. Leinwand). Folglich wären die betreffenden Massnahmen baubewilligungspflichtig gewesen. Denn bauliche Änderungen im Gebäudeinnern sind stets dann der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sie mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD e contrario).14 Gleiches gilt für den Einbau von Dachflächenfenstern, sofern diese einer Umnutzung des Dachraums dienen sollen.15