Umnutzungen von Bauten und Anlagen sowie deren Unterhalt sind nur dann von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD7). Solche Tatbestände sind aber beispielsweise betroffen, wenn Zonenvorschriften berührt werden oder es zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen kommt.8 Liegt ein Bauvorhaben nach Art. 6 BewD ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, so ist es ebenfalls baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD).