b) Baubewilligungspflichtig sind nach Art. 1a Abs. 1 BauG alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Unter die Baubewilligungspflicht fallen nach Art. 1a Abs. 2 BauG aber auch reine Zweckänderungen (Umnutzungen) von Bauten, Anlagen und Einrichtungen. Umnutzungen von Bauten und Anlagen sowie deren Unterhalt sind nur dann von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst.