a) Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet die Baubewilligungspflicht der heutigen Nutzung der Remise und der vorgenommenen baulichen Massnahmen. Die Remise werde heute im gleichen Umfang und zu gleichen Zwecken wie früher beansprucht und bei den baulichen Massnahmen habe es sich nur um leichte Sanierungsarbeiten gehandelt, welche einzig dem Bestand der Remise dienten.