N. 3 Bst. a. 5 Siehe Auszug aus dem elektronischen Handelsregister des Kantons Luzern, einsehbar unter: . 6 Vgl. Vorakten, pag. 83 ff. RA Nr. 120/2016/32 5 Die Beschwerdeführerin 2 ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung hingegen beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 2. Baubewilligungspflicht