Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sich die angefochtene Verfügung gegen die beiden richtet; dies wird vom Beschwerdeführer 1 auch nicht behauptet. Folglich ist dieser nicht durch die angefochtene baupolizeiliche Verfügung beschwert und somit auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 49