c) Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die F.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer 1 ist5, sind nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung, sondern wurden lediglich mit einer Kopie davon bedient. Sie sind auch weder Eigentümer noch Bauherrschaft oder Mieter bzw. Pächter der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Liegenschaft. Beim Beschwerdeführer 1 und bei der F.________ GmbH handelt es sich vielmehr um den Projektverantwortlichen bzw. die Projektverfasserin des Bauvorhabens.6 Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sich die angefochtene Verfügung gegen die beiden richtet;