4. Mit Verfügungen vom 24. November 2016 bzw. 12. Januar 2017 erhielten die Beteiligten jeweils Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde hat mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ausdrücklich auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtet. Die Beschwerdeführenden reichten keine Schlussbemerkungen ein. RA Nr. 120/2016/32 4