Die heutige Nutzung gehe nicht weiter als die frühere Nutzung. Es seien nur leichte Sanierungsarbeiten vorgenommen worden. Daher sei keine Baubewilligung notwendig. 3. Das Rechtsamt holte die Vorakten und eine Stellungnahme der Gemeinde ein; Letztere beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Das Rechtsamt führte danach im Beisein der Parteien und einer Vertretung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 15. November 2016 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.