2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 25. Juli bzw. 8. August 2016 je eine Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer 1 beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung sowie des Benützungsverbots vom 7. Juli 2016. Der rechtmässige Zustand der Remise sei sachlich und belegt neu zu definieren; es sei zudem begründet zu erklären, was für ein Baugesuch eingereicht werden müsse. Schliesslich seien die zerstörten