Beschwerdeführerin 2 reagierte die Gemeinde hingegen nicht mehr. Da die Gemeinde im weiteren Verlauf jedoch zum Schluss kam, in der Verfügung vom 13. Juli 2015 sei der wiederherzustellende, rechtmässige Zustand zu wenig präzise definiert worden, erliess sie am 7. Juli 2016 eine zweite Wiederherstellungsverfügung, welche die erste Verfügung ersetzt hat. Mit der Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juli 2016 ordnete die Gemeinde ein Benützungsverbot betreffend den Aufenthalt von Personen in der Remise sowie verschiedene Rückbaumassnahmen an.