Die Gemeinde leitete die Voranfrage an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli weiter, welches nach Einholung diverser Amts- und Fachberichte der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 17. November 2014 mitteilte, das Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig. Gestützt auf dieses Schreiben erliess die Gemeinde Hasliberg am 13. Juli 2015 eine erste Verfügung, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin 2 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Remise verlangte. Diese ersuchte um eine Fristerstreckung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, welche ihr von der Gemeinde gewährt wurde. Auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch der