Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob das Studio tatsächlich einer rechtswidrigen Nutzung zugeführt wurde bzw. formell und materiell rechtswidrig ist, offengelassen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juni 2016 der Gemeinde Muri bei Bern ist aufzuheben. 4. Kosten