Steht eine unrechtmässige Nutzung von Räumen zur Diskussion, stehen geeignetere Massnahmen, wie beispielsweise ein Benützungsverbot oder bauliche Massnahmen (z.B. Entfernen von Installationen oder Einrichtungen) zur Auswahl. Mit diesen Massnahmen lässt sich die Herstellung des rechtmässigen Zustands regelmässig zielführend bewerkstelligen. Dabei sind jedoch in jedem Fall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 6 zweiter Satz BewD6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob das Studio tatsächlich einer rechtswidrigen Nutzung zugeführt wurde bzw. formell und materiell rechtswidrig ist, offengelassen werden.