c) Hinzu kommt, dass die strittige Massnahme zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ungeeignet ist. Alleine mit der Kündigung eines Mietvertrags kann eine materiell rechtswidrige Nutzung von Räumen weder zweckmässig verhindert noch beseitigt werden. So verbietet die fragliche Wiederherstellung den Abschluss eines neuen Mietvertrags und die Nutzung des Studios zu Wohnzwecken nicht. Steht eine unrechtmässige Nutzung von Räumen zur Diskussion, stehen geeignetere Massnahmen, wie beispielsweise ein Benützungsverbot oder bauliche Massnahmen (z.B. Entfernen von Installationen oder Einrichtungen) zur Auswahl.