Es ist demzufolge Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt vollständig und korrekt zu ermitteln. Vorliegend hätte sich die Bauverwaltung vor Erlass der angefochtenen Verfügung, d.h. anfangs Juni 2016, ohne grossen Aufwand bei der Einwohnerkontrolle erkundigen können, ob sich am Wohnsitzstatus der Mieterin etwas veränderte. Ebenso hätte die Bauverhaltung problemlos bei den Beschwerdeführenden nachfragen können, ob das Mietverhältnis noch besteht. Erst in diesem Fall wären die Beschwerdeführenden gehalten gewesen, der Bauverwaltung eine Auskunft zu erteilen und bei der