Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den Wohnsitzwechsel der Mieterin nicht von sich aus der Bauverwaltung meldeten, ändert daran nichts. Eine Pflicht der Beschwerdeführenden, die Bauverwaltung über die Kündigung zu informieren, bestand nicht. Die diesbezügliche Verfügung vom 1. Februar 2016 hob die BVE auf. Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG4 stellt vielmehr die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz). Es ist demzufolge Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt vollständig und korrekt zu ermitteln.