b) Die strittige Wiederherstellungsmassnahme basiert auf einer falschen Entscheidgrundlage und läuft ins Leere: Wo kein Mietvertrag besteht, kann ein solcher auch nicht gekündigt werden. Am Erlass der verfügten Anordnung, d.h. der Verpflichtung, einen inexistenten Mietvertrag aufzulösen, besteht kein öffentliches Interesse.3 Behördliche Anordnungen mit unmöglichen Inhalten sind zu unterlassen. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund gutzuheissen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den Wohnsitzwechsel der Mieterin nicht von sich aus der Bauverwaltung meldeten, ändert daran nichts.