a) Die Beschwerdeführenden belegen, dass die Mieterin den fraglichen Mietvertrag für das Studio im Untergeschoss mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 auf den 31. März 2016 kündigte. Aus dem Niederlassungsausweis der Mieterin geht zudem hervor, dass sie ihren Wohnsitz per 16. März 2016 nach Gümligen, an die E.________strasse 12a, verlegte. Auch die Gemeinde bestreitet diesen Sachverhalt nicht mehr: In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 teilte sie mit, die Einwohnerkontrolle habe bezüglich dem Wohnsitz dieser Mieterin eine falsche mündliche Auskunft erteilt. Dies habe zur aktenkundigen Stellungnahme vom 2. August 2016 geführt.