Anfechtungsobjekt ist die Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juni 2016 der Gemeinde Muri bei Bern. Darin wird als Wiederherstellungsmassnahme die Kündigung des bestehenden Mietvertrags für das Studio im Untergeschoss des Gebäudes D.________strasse 3 bis 30. Juni (Monatsende) verlangt. Weitere Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ordnete die Gemeinde nicht an. Der 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 120/2016/31 4