Beschwerdeakten RA Nr. 120/2016/8 bei und forderte die Beschwerdeführenden auf, den Wohnsitzwechsel der Mieterin zu belegen. Auf Gesuch hin verlängerte das Rechtsamt die Frist zur Einreichung der Unterlagen aufgrund eines Auslandaufenthalts der Beschwerdeführenden. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Beweisverfahren zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte die Gemeinde mit Eingabe vom 8. September 2016 Gebrauch. Die Beschwerdeführenden brachten mit Schreiben vom 20. September 2016 keine weiteren Bemerkungen an.