3. Gegen diese Wiederherstellungsverfügung erheben die Beschwerdeführenden wiederum Beschwerde bei der BVE. Sie beantragen die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. Zur Begründung führen sie aus, seit Mitte März 2016 bestehe für das fragliche Objekt kein Mietverhältnis mehr. Die letzte Mieterin habe die Wohnung verlassen und sich am 16. März 2016 ordnungsgemäss bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet. Sie könne der Verfügung weder rechtlich noch faktisch nachkommen. Die Gemeinde Muri beantragt die Abweisung der Beschwerde. An ihrem Antrag hält sie in der Stellungnahme vom 8. September 2016 fest.