Die Verfügung enthielt allerdings einen Mangel. Sie wurde von einem Sachbearbeiter der Bauverwaltung und nicht von der dafür zuständigen Baukommission unterschrieben. Die BVE hiess deswegen die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Mai 2016 gut und hob die Wiederherstellungsverfügung auf (vgl. RA Nr. 120/2016/8).