1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Wohnliegenschaft D.________strasse 3 auf der Parzelle Muri bei Bern Gbbl. Nr. C.________. Aufgrund einer Personenanmeldung forderte die Gemeinde die Beschwerdeführenden auf, die Wohnungsverhältnisse im Gebäude D.________strasse 3 darzulegen. Nach diversen Abklärungen kam die Gemeinde zum Schluss, die Nutzung des Studios im Untergeschoss des Gebäudes zu Wohnzwecken erfolge rechtswidrig und könne nicht bewilligt werden. Diese Einschätzung bestritten die Beschwerdeführenden.