b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von Fr. 1'869.90 (Honorar Fr. 1'700.–, Auslagen Fr. 31.40, Mehrwertsteuer Fr. 138.50) geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 1'869.90 zu ersetzen. III. Entscheid