feuerpolizeilichen Bedenken zu prüfen. Das Verfahren ist mit einer Verfügung abzuschliessen, worin insbesondere über die Anträge der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 16. März 2015 zu befinden ist. Die Beschwerdeführenden sind an diesem Verfahren als Partei zu beteiligen. 3. Schlussfolgerungen und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Gemeinde anzuweisen, das fragliche Wiederherstellungsverfahren unverzüglich zu eröffnen.