Daher ist dem Antrag der Beschwerdeführenden stattzugeben, wonach die Gemeinde zur unverzüglichen Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahrens anzuhalten ist. Im Rahmen dieses Verfahrens sind die von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 10. Oktober 2014 und vom 16. März 2015 angezeigten Lärm- und Geruchsimmissionen sowie die angeführten RA Nr. 120/2016/30 10