Die Gemeinde stellt zwar in Aussicht, dass sie das Wiederherstellungsverfahren nunmehr eröffnen wird. Sie nennt jedoch dafür keinen Zeitpunkt, so dass nicht auszuschliessen ist, dass es zu weiteren Verzögerungen kommen könnte. Daher ist dem Antrag der Beschwerdeführenden stattzugeben, wonach die Gemeinde zur unverzüglichen Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahrens anzuhalten ist.