Mit der Eröffnung eines formellen Wiederherstellungsverfahrens würde die Gemeinde ihrer Handlungspflicht nachkommen. Da sie dies beabsichtigt, liegt keine Rechtsverweigerung vor. Bis anhin hat die Gemeinde jedoch kein solches Verfahren eröffnet. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, d.h. ob die Gemeinde das Verfahren entgegen ihrer Handlungspflicht über Gebühr hinauszögert.